Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 15 Erleichterungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderteMenschen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/15#abs-1 (1) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/15#abs-2 (2) Der Antrag nach § 13 Absatz 2 der Laufbahnverordnung ist durch die Anwärterin oder den Anwärter zu stellen. Sie oder er wird hierfür zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Möglichkeit von Erleichterungen hingewiesen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind unter Beachtung von Nummer 7.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) mit der Anwärterin oder dem Anwärter unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung der jeweils zuständigen Ausbildungsbehörde zu erörtern. Sofern schriftliche Prüfungen betroffen sind, ist zusätzlich eine Vertretung des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung in die Erörterung einzubeziehen. Die Entscheidung über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen beobachtend teilnehmen. Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.